Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 361

§ 361 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt, normal normal die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch eine Rechtsverordnung Umlagesätze anpassen.
  • Diese Anpassung erfolgt mit Zustimmung des Bundesrates und in Absprache mit anderen Ministerien.
  • Ein niedrigerer Umlagesatz wird festgelegt, wenn die Rücklage die durchschnittlichen Ausgaben der letzten fünf Jahre übersteigt.
  • Ein höherer Umlagesatz wird festgelegt, wenn ein Fehlbestand vorliegt, der über den durchschnittlichen Ausgaben der letzten fünf Jahre liegt.
  • Die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs und der Prüfung der Arbeitgeber wird nach Anhörung relevanter Institutionen festgelegt.